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   VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08.TR   

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VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08.TR (https://dejure.org/2008,21878)
VG Trier, Entscheidung vom 03.09.2008 - 5 K 384/08.TR (https://dejure.org/2008,21878)
VG Trier, Entscheidung vom 03. September 2008 - 5 K 384/08.TR (https://dejure.org/2008,21878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei erneuter Stellung eines Asylantrages (Folgeantrag) durch einen Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrages; Verhandlung und gerichtliche Entscheidung im ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 15; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2
    Verfahrensrecht, Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, nichtstaatliche Verfolgung, geschlechtsspezifische Verfolgung, Genitalverstümmelung, Mitwirkungspflichten, Darlegungspflicht, Verfahrensbevollmächtigte, Verschulden, Zurechnung, verspätetes Vorbringen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nämlich nur vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also seine entscheidungserheblichen rechtlichen Grundlagen, nachträglich geändert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, S. 243 ff).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Hat das Bundesamt auf einen derartigen Wiederaufgreifensantrag eine Abänderung der ergangenen Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, das neue Vorbringen ermögliche keine abweichende Entscheidung, hat es ungeachtet der Frage des Wiederaufgreifens eine neue Sachentscheidung getroffen, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, BVerwGE 111, S. 77 ff.).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Im Übrigen stellte sich die Frage, ob eine drohende Zwangsbeschneidung asylrechts-/abschiebungsrelevant sein kann, nicht erst seit der seit 2005 geänderten Rechtslage, sondern konnte auch vorher bereits von Bedeutung sein (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, S. 162 ff.).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Nach § 51 VwVfG ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dann zulässig, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahme gründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - gegeben sind, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und wenn die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt und der Antrag binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt wurde (vgl. zu alledem, BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -, NVwZ 1989 S. 161 und vom 13. Mai 1993 - 9 C 49/92 -, BVerwGE 92 S. 278).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Nach § 51 VwVfG ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dann zulässig, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahme gründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - gegeben sind, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und wenn die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt und der Antrag binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt wurde (vgl. zu alledem, BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -, NVwZ 1989 S. 161 und vom 13. Mai 1993 - 9 C 49/92 -, BVerwGE 92 S. 278).
  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Nach § 51 VwVfG ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dann zulässig, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahme gründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - gegeben sind, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und wenn die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt und der Antrag binnen 3 Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt wurde (vgl. zu alledem, BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, vom 30. August 1988 - 9 C 47/87 -, NVwZ 1989 S. 161 und vom 13. Mai 1993 - 9 C 49/92 -, BVerwGE 92 S. 278).
  • BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02

    Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden;

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Wenn dies deshalb unterblieben sein sollte, weil der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1) diese nicht hinreichend informiert hätte, müsste sich die Klägerin zu 1) insoweit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ein eventuelles Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zuzurechnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429/02 -, NVwZ 2003, S. 868).
  • BVerwG, 02.03.1987 - 9 B 266.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Trier, 03.09.2008 - 5 K 384/08
    Dabei braucht der Asylsuchende zwar nur in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, während es hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse ausreicht, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1987 - 9 B 266/86 -).
  • VG Trier, 28.04.2010 - 5 K 54/10

    Kind einer erfolglos gebliebenen Asylbewerberin; Geltendmachung der Abstammung

    Die insoweit ebenfalls erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 3. September 2008 - 5 K 384/08.TR - abgewiesen.
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